Protokoll v. 14.12.2009 Teil I

14.12.2009

278. Niederschrift

 

zur Gemeinderatssitzung am Montag, den 14.12.2009

 

Beginn: 20.00 Uhr                                                                                Ende: 22.30 Uhr

 

Anwesende:  Bgm. Alois Mair, Kurt Hörtnagl, August Strickner, Ing. Christian Buchauer, Roswitha Wallasch, Georg Tost, Peter Hilber, Ing. Gerhard Strickner, Schlögl Peter für Hans Hilber, Christoph Nocker,

Josef Heidegger, Richard Strickner

 

Nicht anwesend:, Hannes Heidegger

 

Weiters anwesend: TVB Wipptal-Ortsstelle Trins Covi Jörg, Hofer Paul, Nocker Manfred, Gressl Peter

 

Tagesordnung

 

1.) Festsetzung und Beschließung der Hebesätze und Steuern für 2010.

2.) Festsetzung und Beschließung der Wasseranschlussgebühren 2010.

3.) Festsetzung und Beschließung der Wasserbenützungsgebühren zum Ablesetermin 2010.

4.) Festsetzung und Beschließung der Kanalanschlussgebühr 2010.

5.) Festsetzung und Beschließung der Kanalbenützungsgebühren zum Ablesetermin 2010.

6.) Festsetzung und Beschließung der Müllgebühren 2010.

7.) Festsetzung und Beschließung des Erschließungskostenbeitrages 2010.

8.) Festsetzung und Beschließung der Friedhofgebühren 2010.

9.)   Beschlussfassung über  den Kaufvertrag eines Superädifikates zwischen der Firma TKL III, Grundverwertungsgesellschaft m.b.H. in6020 Innsbruck, Sparkassenplatz einerseits und

dem Gemeindeverband Polytechnischer Lehrgang und Sonderschulen Wipptal andererseits.

10.) Beschließung des Aufschlages auf 0,3% bei den P.S.K. Darlehen.

11.) Zur Kenntnisnahme des Berichtes über die überörtliche Prüfung der Kassa durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck.

12.) Ansuchen des Sing&Songkreis Trins um die Vereinsförderung.

13.) Ansuchen des TVB Wipptal um € 7.000.- für die Errichtung eines neuen Büros im Gemeindehaus.

14.) Ansuchen des Schafzuchtvereines Trins um die Vereinsförderung.

15.) Weiterbehandlung der Widmungsansuchen Tost, Hörtnagl, Schreiben Schliernzauer Thomas, sowie Ansuchen Hilber Andreas, Tirolerhof.

16.) Beratung über das weitere Vorgehen bzw. Verkaufes des Forstgartens Gstrein samt Diensthütte.

17.) Beratung und Beschließung über die Beitragsleistung der Gemeinde Trins bezüglich Steinschlagverbauung Leite-Weberhof.

18.) Festlegung der Anzahl der Beisitzer und der Ersatzmänner der Gemeindewahlbehörden für die Gemeinderatswahl 2010. Die Gemeinderatsparteien sollen die Vorschläge zur Besetzung der Wahlbehörden abgeben, da der Bürgermeister diese gemäß § 19 der TGWO bis spätestens am 12. Tag nach der Wahlausschreibung ( 09.12.2009 ) zu bestellen hat.

19.) Allfälliges.

 

 

 

Beschlüsse

 

 

 

 

PKt 1)Die Steuern und Hebesätze für 2010 werden wie folgt beschlossen:

 

            Grundsteuer A                        500 v.H.d. Messbetrages

            Grundsteuer B                        500 v.H.d. Messbetrages

            Kommunalsteuer                     3% v.d.Lohnsumme

            Vergnügungssteuer                 nach der Vergnügungsst.Satzung d. Gem. u.T.Lds.Ges    

            Verwaltungsabgaben               gem. Tir. Lds. i.d.g.F.

            Hundesteuer                           € 22.-

 

            Sonstige Abgaben:

 

            Kopien pro Stück                                                                 0,35 EUR

            Fax                                                                                                                          

            Kehrbuch                                                                            1,50 EUR  

            Saalmiete o.Ausschank –Kategorie I                                   43,61 EUR inkl.MwSt.

            Saalmiete o. Ausschank-Kategorie II                                   87,21 EUR     

            Saalmiete m. Ausschank – Kategoerie I                              61,05 EUR     

            Saalmiete m. Ausschank – Kategorie II                               130,82 EUR     

            Saalmiete m. Ausschank – Kategorie III                              343,83 EUR    

            Saalmiete mit Galerie                                                         130,82 EUR    

            Gemeindesaal mit Ausschank – Kategorie III

            für Auswärtige                                                                    508,70 EUR   

            Reinigungsgebühren  Saal ohne Ausschank                           58,10 EUR  

            Reinigungsgebühr Saal mit Ausschank                                  72,70 EUR

            Reinigungsgebühr Saal mit Ausschank u. Galerie                   87,20 EUR

            Reinigungsgebühr alle Räumlichkeiten ( Bälle usw. )             181,70 EUR

 

            Die Kindergartenbeiträge für das Jahr 2010 werden wie folgt festgesetzt und einstimmig beschlossen:      

            pro Kind monatlich                                                             18.20 EUR

            für jedes weitere Kind einer Familie monatlich                      14.55 EUR

 

 

Pkt 2)   Die Wasseranschlussgebühren für das Jahr 2010 werden wie folgt festgelegt und beschlossen:

 

            Waschbecken                                       € 36,00 inkl.MwSt.

            Sonst. Wasserhähne                             € 36,00   

            Gartenschlauchanschlüsse                    € 36,00     

            Waschmaschinen                                 € 36,00                         

            WC, Duschen, Badewannen                  € 53,97     

            Pissoir, Bidet                                        € 44,98     

            Schwimmbecken bis 100m3                  € 81,04     

            jeder weitere m3                                       1.38     

            Selbsttränker                                           3.62     

 

           

                                             In diesen Festlegungen ist die Indexsteigerung von Oktober 2008 bis Oktober 2009 enthalten.

 

 

Pkt 3)   Die Wasserbenützungsgebühr bis zur nächsten Ablese im Herbst 2010 wird mit € 0,37 beschlossen.

 

            Die Mindestpauschale bei Nichtmelden des Wasserstandes trotz Aufforderung wird mit  50 m3/Person beibehalten. 

 

Pkt 4)   Die Kanalanschlussgebühr für das Jahr 2010 wird mit 4,83 EUR festgesetzt und einstimmig beschlossen. Diese Festlegung stützt sich auf die Vorgabe des Landes Tirol für die Beantragung von Bedarfszuweisungen ( siehe Schreiben des Landes vom 02.11.2009 ).

 

Pkt 5)   Die Kanalbenützungsgebühr bis zur nächsten Ablese im Herbst 2010 wird mit 1,890 EUR festgesetzt und einstimmig beschlossen.

 

Pkt 6)                                                Die Müllgebühren für das Jahr 2010 werden nach der Müllgebührenordnung und der Müllabfuhrordnung der Gemeinde vom 02.12.1991 i.d.g.F. vom 12.11.1992 ,dem GR Beschluss vom 16.12.1994 ,

                                             dem GR Beschluss vom 29.11.1999, dem Gemeinderatsbeschluss vom 12.12.2000, dem GR vom 26.11.2001, dem GR Beschluss vom 4.12.2002, dem GR Beschluss vom 01.12.2005, dem GR Beschluss vom 30.11.2006, dem GR-Beschluss vom 28.11.2007 und dem GR Beschluss vom 27.11.2008 einstimmig festgesetzt und beschlossen:

                                              

 

            Müllsäcke                                                                  4,55 inkl.MwSt.

            Müllgrundgebühr pro Person im HH                               5,80  

            Sperrmüllgebühr pro Haushalt                                     20,00 

            Müllgebühr Container 110 lt                                         11,00

            Müllgebühr Container 800 lt                                         44,00  

            Müllgebühr Container 1100 lt                                       60,00  

           

 

                                                                              Die Gebühren für Biomüll, Autoreifen und Bauschutt werden für das Jahr 2010 wie folgt festgesetzt und einstimmig beschlossen:

 

            Biobehälter 8 l                                                         € 3.34 inkl.MwSt.     

            Biobehälter 25 l                                                        € 14.17  

            Biomüllsäcke 8 l                                                      € 2.83    

            Biomüllsäcke 30 l                                                    € 5.67    

            Autoreifen ohne Felge                                               € 2.00    

            Autoreifen mit Felge                                                 € 3.00    

            Bauschutt m3                                                          € 34.88  

            Deponiegebühr Selbstplanie                                      € 1.09    

            Deponiegebühr                                                         € 2.18    

 

Pkt 7)   Der Erschließungskostenbeitrag für das Jahr 2010 gemäß der Verordnung der Gemeinde vom 21.11.1995 in Verbindung mit dem in der  Verordnung des Landes vom 13.11.2001 festgelegten Erschließungskostenfaktor für die Gemeinde Trins mit 77.76 EUR festgesetzt und beschlossen. Der Einheitssatz wird mit 5% v. H. für das Jahr 2010 festgesetzt. Das ergibt für das Jahr 2009 € 3,89 je Einheit der Bemessungsgrundlage. 

 

Pkt 8)   Die Friedhofgebühren für das Jahr 2010 werden gemäß der Friedhofgebührenordnung vom  16.03.1995 und dem GR Beschluss vom 14.12.1995 wie folgt einstimmig festgesetzt und beschlossen:

 

            Grabgebühr für 10 Jahre                                            € 175.- inkl.MwSt.

            Grabgebühr Doppelgrab                                            € 350.-         

            Umrandungssteine einmalig                                      € 190.-

            Umrandungssteine DG einmalig                                € 360.-      

            Wartungsgebühr                                                           7.27

            Wartungsgebühr Doppelgrab                                         10,90

            Graböffnung                                                            € 182.-

            Urnengrab                                                               € 175.-

            Urnengrab Umrandung ( einmalig )                                         € 175.-

 

            Die Verlängerungsgebühren am neuen Friedhof werden wie folgt beschlossen:

Einzelgrab:                                                              € 146.- inkl.MwSt.

Doppelgrab                                                              € 292.-      

Urnengrab                                                               € 146.-

 

Pkt 9    Der Gemeinderat der Gemeinde Trins beschließt einstimmig  aufgrund des abgelaufenen Leasingvertrages des Objektes Schule Polytechnischer Lehrgang und allgemeine

Sonderschule in 6150 Steinach, Trinserstraße 17a, den nachfolgenden Kaufvertrag über ein Superädifikat, abgeschlossen zwischen der Firma TKL III, Grundverwertungsgesellschaft m.b.H. in6020 Innsbruck, Sparkassenplatz als verkaufende Partei einerseits und dem

 

Gemeindeverband Polytechnischer Lehrgang und Sonderschulen Wipptal als kaufende Partei andererseits zu genehmigen.

Der Kaufpreis beträgt € 664.520,40 und ist bereits zur Gänze bezahlt.

 

 

KAUFVERTRAG

über ein Superädifikat

abgeschlossen zwischen der Firma

TKL III Grundverwertungsgesellschaft m.b.H. FN 51666 f des LG lnnsbruck Sparkassenplatz, 6020 lnnsbruck

als verkaufende Partei, einerseits, und dem

Gemeindeverband polytechnischer Lehrgang und Sonderschulen Wipptal in 61 50 Steinach

als kaufende Partei, andererseits,

wie folgt:

I

 

Die verkaufende Partei ist aufgrund eines mit der kaufenden Partei als Liegenschaftseigentümer abgeschlossenen Bestandvertrages vom 20.9.1988 Bestandnehmer der Liegenschaft EZ 857 des Grundbuches der Katastralgemeinde 81209 Steinach, bestehend aus Grundstück Nr. 87911 im Gesamtausmaß von 3000 m2. Sie hat mit Zustimmung des Liegenschaftseigentümers, nämlich der kaufenden Partei, ein Superädifikat darauf errichtet, das nicht Zubehör zu Grund und Boden geworden ist, sondern als Superädifikat im alleinigen Eigentum der verkaufenden Partei steht.

Gegenstand dieses Kaufvertrages ist nur das oben näher bezeichnete Superädifikat Schule Polytechnischer Lehrgang und allgemeine Sonderschule Trinserstraße 17a.

II.

Die verkaufende Partei verkauft und übergibt an die kaufende Partei und diese kauft und übernimmt von der verkaufenden Partei das im Punkt I. dieses Vertrages näher beschriebene Superädifikat samt allem rechtlichen und sachlichen Zubehör, letzteres jedoch nur, soweit es erd-, mauer-, niet- und nagelfest ist, so wie die verkaufende Partei dieses besessen und benützt hat, oder zu benützen und zu besitzen berechtigt war.

Festgestellt wird, dass das Eigentum der verkaufenden Partei am Bauwerk (Superädifikat) sub im A2 Blatt unter 2a zu TZ 526511 990 ersichtlich gemacht und somit verbüchert ist.

 

III

 

Der beiderseits vereinbarte Kaufpreis beträgt E 664.520,40 (in Worten: Euro

 

sechshundertvierundsechzigtausendfünfhundertzwanzig Cent vierzig) zum Stichtag 1.11.2009 und erliegt bereits bei der verkaufenden Partei.

 

Umsatzsteuer wird keine verrechnet.

IV

 

Da das Eigentum am Superädifikat und an der Liegenschaft in der Hand der kaufenden Partei

 

vereinigt wird, geht das Superädifikat unter.

 

Da das Kaufobjekt bis zum heutigen Tag von der kaufenden Partei als Mieterin ausschließlich genutzt wurde, gilt die Übergabe in den rechtlichen und physischen Besitz der kaufenden

 

Partei, unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen

 

der kaufenden Partei aus dem lmmobilienleasingmietvertrag vom 10.1 0.1 988 gemäß Punkt

 

VIII. des vorliegenden Vertrages mit Stichtag 1 .I1.2009 als erfolgt.

 

Zu diesem Zeitpunkt gehen Nutzen und Lasten, Gefahr und Zufall in Ansehung des

 

Kaufobjektes auf die kaufende Partei über.

 

Für die Verrechnung von Betriebskosten und laufenden Abgaben hinsichtlich des

 

Kaufgegenstandes wird der 0.a. Stichtag vereinbart.

V

 

Festgestellt wird, dass im Lastenblatt der gegenständlichen EZ 857 des Grundbuches der

 

Katastralgemeinde 81209 Steinach wie folgt ein Vorkaufs-bzw. Bestandrecht für die

 

verkaufende Partei einverleibt ist.

 

CLNr. 4 a 526511990

BESTANDRECHT auf Gst 87911 bis 2033-07-31 für

 

 

TKL II I GrundverwertungsgesellschaftmbH

 

CLNr. 5 a 526511990

VORKAUFSRECHT auf Gst 87911 bis 2033-07-31 für

 

 

TKL III Grundverwertungsgesellschaft mbH

 

Die verkaufende Partei verpflichtet sich, das Superädifikat geldlastenfrei zu übergeben.

 

Der kaufenden Partei istlsind die unter COZ la, 2a, 3a angeführte(n) Belastung(en) bekannt

 

und werden von ihr mit übernommen. Eine Anrechnung auf den Kaufpreis findet nicht statt.

 

Die verkaufende Partei trägt keine über die Geldlastenfreiheit ihres Eigentumsrechtes

 

hinausgehenden Gewährleistungsansprüche, Schadenersatzansprüche bzw. Haftungen,

 

insbesondere keine Haftung für die Beschaffenheit, den Zustand, die Widmung und das

 

Vorliegen der Benützungsbewilligung oder allenfalls notwendiger Bewilligungen für den Betrieb

 

der kaufenden Partei, da, wie schon festgehalten, die kaufende Partei das Kaufobjekt seit Fertigstellung als Mieterin ausschließlich genutzt

 

 

hat und ihr daher der Zustand, das Ausmaß

 

und der Umfang des Kaufobjektes bestens bekannt ist. Hinsichtlich des vorzulegenden

 

Energieausweises wird festgehalten, dass die verkaufende Partei weder für die inhaltliche

 

Richtigkeit haftet, noch die im Energieausweis beschriebenen technische Qualitäten

ausdrücklich zusichert, sondern die Übergabe des Energieausweises in Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung gem. § 3 EAVG erfolgt und nur informativen Charakter hat.

VI.

 

Sämtliche Kosten (inkl. der Kosten für die Selbstberechnung der GrESt durch den Notar), Gebühren und Abgaben, mit Ausnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der verkaufenden Partei, die mit der Errichtung dieses Vertrages und seiner bücherlichen Hinterlegung verbunden sind, daher auch die Grunderwerbssteuer, trägt die kaufende Partei. Die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer ist dem Verkäufer fristgerecht schriftlich nachzuweisen (Kopie des Selbstberechnungsvermerks).

 

 

VII

 

Die kaufende Partei ist Deviseninländerin. Die vertretungsbefugten Organe der kaufenden Partei erklären an Eides statt, keine Ausländerin im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes zu sein.

 

VIII

 

Sohinerteilt die verkaufende Partei ihre ausdrückliche Einwilligung zur Hinterlegung dieses Kaufvertrages zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes für die Gemeindeverband polytechnischer Lehrgang und Sonderschulen Wipptal ob dem im Punkt I. näher beschriebenen Superädifikat in die Sammlung der gerichtlich zu hinterlegenden Urkunden des Bezirksgerichtes Innsbruck

 

Weiters erteilt die verkaufende Partei, TKL III Grundverwertungsgesellschaft m.b.H.., ihre ausdrückliche Einwilligung, dass ohne ihr weiteres Wissen und Einvernehmen, jedoch nicht auf ihre Kosten

 

a)      die Löschung des im Lastenblatt der Liegenschaft EZ 857 des Grundbuches der Katastralgemeinde 81209 Steinach unter COZ 4a einverleibten Bestandrechtes zu Gunsten von TKL III Grundverwertungsgesellschaft m.b.H.

b)      und die Löschung des im Lastenblatt der Liegenschaft EZ 857 des Grundbuches der Katastralgemeinde 81209 Steinach unter COZ 5a zu Gunsten der TKL III Grundverwertungsgesellschaft m.b.H. einverleibten Vorkaufsrechtes

einverleibt werden kann.

 

IX.

 

Dieser Kaufvertrag wird in einer Ausfertigung errichtet, welche die kaufende Partei nach vollständigem Kaufpreiseingang auf dem Konto der verkaufenden Partei im Original erhält. Die verkaufende Partei erhält eine Abschrift.

 

X

 

 

Die kaufende Partei hat das kaufgegenständliche Superädifikat selbst bei der Tiroler

Versicherung unter der Polizze Nr. 341615.654 und Nr. 341615.655 versichert und wird daher

die verkaufende Partei für alle Ansprüche der Tiroler Versicherung in diesem Zusammenhang

schad- und klaglos halten.

Soweit gesetzlich möglich, verzichten die Vertragsparteien auf eine Anfechtung des

gegenständlichen Kaufvertrages, insbesondere auch aus dem Titel der Schadloshaltung

wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes.

Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 934 ABGB hätten die Vertragsparteien den

gegenständlichen Kaufvertrag abgeschlossen.

Im Übrigen herrscht zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen, dass Leistung und Gegenleistung in einem ortsüblichen und angemessenen Verhältnis stehen.