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14.12.2009
278. Niederschrift
zur Gemeinderatssitzung am Montag, den 14.12.2009
Beginn: 20.00 Uhr Ende: 22.30 Uhr
Anwesende: Bgm. Alois Mair, Kurt Hörtnagl, August Strickner, Ing. Christian Buchauer, Roswitha Wallasch, Georg Tost, Peter Hilber, Ing. Gerhard Strickner, Schlögl Peter für Hans Hilber, Christoph Nocker,
Josef Heidegger, Richard Strickner
Nicht anwesend:, Hannes Heidegger
Weiters anwesend: TVB Wipptal-Ortsstelle Trins Covi Jörg, Hofer Paul, Nocker Manfred, Gressl Peter
Tagesordnung
1.) Festsetzung und Beschließung der Hebesätze und Steuern für 2010.
2.) Festsetzung und Beschließung der Wasseranschlussgebühren 2010.
3.) Festsetzung und Beschließung der Wasserbenützungsgebühren zum Ablesetermin 2010.
4.) Festsetzung und Beschließung der Kanalanschlussgebühr 2010.
5.) Festsetzung und Beschließung der Kanalbenützungsgebühren zum Ablesetermin 2010.
6.) Festsetzung und Beschließung der Müllgebühren 2010.
7.) Festsetzung und Beschließung des Erschließungskostenbeitrages 2010.
8.) Festsetzung und Beschließung der Friedhofgebühren 2010.
9.) Beschlussfassung über den Kaufvertrag eines Superädifikates zwischen der Firma TKL III, Grundverwertungsgesellschaft m.b.H. in6020 Innsbruck, Sparkassenplatz einerseits und
dem Gemeindeverband Polytechnischer Lehrgang und Sonderschulen Wipptal andererseits.
10.) Beschließung des Aufschlages auf 0,3% bei den P.S.K. Darlehen.
11.) Zur Kenntnisnahme des Berichtes über die überörtliche Prüfung der Kassa durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck.
12.) Ansuchen des Sing&Songkreis Trins um die Vereinsförderung.
13.) Ansuchen des TVB Wipptal um € 7.000.- für die Errichtung eines neuen Büros im Gemeindehaus.
14.) Ansuchen des Schafzuchtvereines Trins um die Vereinsförderung.
15.) Weiterbehandlung der Widmungsansuchen Tost, Hörtnagl, Schreiben Schliernzauer Thomas, sowie Ansuchen Hilber Andreas, Tirolerhof.
16.) Beratung über das weitere Vorgehen bzw. Verkaufes des Forstgartens Gstrein samt Diensthütte.
17.) Beratung und Beschließung über die Beitragsleistung der Gemeinde Trins bezüglich Steinschlagverbauung Leite-Weberhof.
18.) Festlegung der Anzahl der Beisitzer und der Ersatzmänner der Gemeindewahlbehörden für die Gemeinderatswahl 2010. Die Gemeinderatsparteien sollen die Vorschläge zur Besetzung der Wahlbehörden abgeben, da der Bürgermeister diese gemäß § 19 der TGWO bis spätestens am 12. Tag nach der Wahlausschreibung ( 09.12.2009 ) zu bestellen hat.
19.) Allfälliges.
Beschlüsse
PKt 1)Die Steuern und Hebesätze für 2010 werden wie folgt beschlossen:
Grundsteuer A 500 v.H.d. Messbetrages
Grundsteuer B 500 v.H.d. Messbetrages
Kommunalsteuer 3% v.d.Lohnsumme
Vergnügungssteuer nach der Vergnügungsst.Satzung d. Gem. u.T.Lds.Ges
Verwaltungsabgaben gem. Tir. Lds. i.d.g.F.
Hundesteuer € 22.-
Sonstige Abgaben:
Kopien pro Stück 0,35 EUR
Fax
Kehrbuch 1,50 EUR
Saalmiete o.Ausschank –Kategorie I 43,61 EUR inkl.MwSt.
Saalmiete o. Ausschank-Kategorie II 87,21 EUR „
Saalmiete m. Ausschank – Kategoerie I 61,05 EUR „
Saalmiete m. Ausschank – Kategorie II 130,82 EUR „
Saalmiete m. Ausschank – Kategorie III 343,83 EUR „
Saalmiete mit Galerie 130,82 EUR „
Gemeindesaal mit Ausschank – Kategorie III
für Auswärtige 508,70 EUR „
Reinigungsgebühren Saal ohne Ausschank 58,10 EUR
Reinigungsgebühr Saal mit Ausschank 72,70 EUR
Reinigungsgebühr Saal mit Ausschank u. Galerie 87,20 EUR
Reinigungsgebühr alle Räumlichkeiten ( Bälle usw. ) 181,70 EUR
Die Kindergartenbeiträge für das Jahr 2010 werden wie folgt festgesetzt und einstimmig beschlossen:
pro Kind monatlich 18.20 EUR
für jedes weitere Kind einer Familie monatlich 14.55 EUR
Pkt 2) Die Wasseranschlussgebühren für das Jahr 2010 werden wie folgt festgelegt und beschlossen:
Waschbecken € 36,00 inkl.MwSt.
Sonst. Wasserhähne € 36,00 „
Gartenschlauchanschlüsse € 36,00 „
Waschmaschinen € 36,00 „
WC, Duschen, Badewannen € 53,97 „
Pissoir, Bidet € 44,98 „
Schwimmbecken bis 100m3 € 81,04 „
jeder weitere m3 € 1.38 „
Selbsttränker € 3.62 „
In diesen Festlegungen ist die Indexsteigerung von Oktober 2008 bis Oktober 2009 enthalten.
Pkt 3) Die Wasserbenützungsgebühr bis zur nächsten Ablese im Herbst 2010 wird mit € 0,37 beschlossen.
Die Mindestpauschale bei Nichtmelden des Wasserstandes trotz Aufforderung wird mit 50 m3/Person beibehalten.
Pkt 4) Die Kanalanschlussgebühr für das Jahr 2010 wird mit 4,83 EUR festgesetzt und einstimmig beschlossen. Diese Festlegung stützt sich auf die Vorgabe des Landes Tirol für die Beantragung von Bedarfszuweisungen ( siehe Schreiben des Landes vom 02.11.2009 ).
Pkt 5) Die Kanalbenützungsgebühr bis zur nächsten Ablese im Herbst 2010 wird mit 1,890 EUR festgesetzt und einstimmig beschlossen.
Pkt 6) Die Müllgebühren für das Jahr 2010 werden nach der Müllgebührenordnung und der Müllabfuhrordnung der Gemeinde vom 02.12.1991 i.d.g.F. vom 12.11.1992 ,dem GR Beschluss vom 16.12.1994 ,
dem GR Beschluss vom 29.11.1999, dem Gemeinderatsbeschluss vom 12.12.2000, dem GR vom 26.11.2001, dem GR Beschluss vom 4.12.2002, dem GR Beschluss vom 01.12.2005, dem GR Beschluss vom 30.11.2006, dem GR-Beschluss vom 28.11.2007 und dem GR Beschluss vom 27.11.2008 einstimmig festgesetzt und beschlossen:
Müllsäcke € 4,55 inkl.MwSt.
Müllgrundgebühr pro Person im HH € 5,80 „
Sperrmüllgebühr pro Haushalt € 20,00 „
Müllgebühr Container 110 lt € 11,00
Müllgebühr Container 800 lt € 44,00 „
Müllgebühr Container 1100 lt € 60,00 „
Die Gebühren für Biomüll, Autoreifen und Bauschutt werden für das Jahr 2010 wie folgt festgesetzt und einstimmig beschlossen:
Biobehälter 8 l € 3.34 inkl.MwSt.
Biobehälter 25 l € 14.17 „
Biomüllsäcke 8 l € 2.83 „
Biomüllsäcke 30 l € 5.67 „
Autoreifen ohne Felge € 2.00 „
Autoreifen mit Felge € 3.00 „
Bauschutt m3 € 34.88 „
Deponiegebühr Selbstplanie € 1.09 „
Deponiegebühr € 2.18 „
Pkt 7) Der Erschließungskostenbeitrag für das Jahr 2010 gemäß der Verordnung der Gemeinde vom 21.11.1995 in Verbindung mit dem in der Verordnung des Landes vom 13.11.2001 festgelegten Erschließungskostenfaktor für die Gemeinde Trins mit 77.76 EUR festgesetzt und beschlossen. Der Einheitssatz wird mit 5% v. H. für das Jahr 2010 festgesetzt. Das ergibt für das Jahr 2009 € 3,89 je Einheit der Bemessungsgrundlage.
Pkt 8) Die Friedhofgebühren für das Jahr 2010 werden gemäß der Friedhofgebührenordnung vom 16.03.1995 und dem GR Beschluss vom 14.12.1995 wie folgt einstimmig festgesetzt und beschlossen:
Grabgebühr für 10 Jahre € 175.- inkl.MwSt.
Grabgebühr Doppelgrab € 350.-
Umrandungssteine einmalig € 190.-
Umrandungssteine DG einmalig € 360.-
Wartungsgebühr € 7.27
Wartungsgebühr Doppelgrab € 10,90
Graböffnung € 182.-
Urnengrab € 175.-
Urnengrab Umrandung ( einmalig ) € 175.-
Die Verlängerungsgebühren am neuen Friedhof werden wie folgt beschlossen:
Einzelgrab: € 146.- inkl.MwSt.
Doppelgrab € 292.- „
Urnengrab € 146.-
Pkt 9 Der Gemeinderat der Gemeinde Trins beschließt einstimmig aufgrund des abgelaufenen Leasingvertrages des Objektes Schule Polytechnischer Lehrgang und allgemeine
Sonderschule in 6150 Steinach, Trinserstraße 17a, den nachfolgenden Kaufvertrag über ein Superädifikat, abgeschlossen zwischen der Firma TKL III, Grundverwertungsgesellschaft m.b.H. in6020 Innsbruck, Sparkassenplatz als verkaufende Partei einerseits und dem
Gemeindeverband Polytechnischer Lehrgang und Sonderschulen Wipptal als kaufende Partei andererseits zu genehmigen.
Der Kaufpreis beträgt € 664.520,40 und ist bereits zur Gänze bezahlt.
KAUFVERTRAG
über ein Superädifikat
abgeschlossen zwischen der Firma
TKL III Grundverwertungsgesellschaft m.b.H. FN 51666 f des LG lnnsbruck Sparkassenplatz, 6020 lnnsbruck
als verkaufende Partei, einerseits, und dem
Gemeindeverband polytechnischer Lehrgang und Sonderschulen Wipptal in 61 50 Steinach
als kaufende Partei, andererseits,
wie folgt:
I
Die verkaufende Partei ist aufgrund eines mit der kaufenden Partei als Liegenschaftseigentümer abgeschlossenen Bestandvertrages vom 20.9.1988 Bestandnehmer der Liegenschaft EZ 857 des Grundbuches der Katastralgemeinde 81209 Steinach, bestehend aus Grundstück Nr. 87911 im Gesamtausmaß von 3000 m2. Sie hat mit Zustimmung des Liegenschaftseigentümers, nämlich der kaufenden Partei, ein Superädifikat darauf errichtet, das nicht Zubehör zu Grund und Boden geworden ist, sondern als Superädifikat im alleinigen Eigentum der verkaufenden Partei steht.
Gegenstand dieses Kaufvertrages ist nur das oben näher bezeichnete Superädifikat Schule Polytechnischer Lehrgang und allgemeine Sonderschule Trinserstraße 17a.
II.
Die verkaufende Partei verkauft und übergibt an die kaufende Partei und diese kauft und übernimmt von der verkaufenden Partei das im Punkt I. dieses Vertrages näher beschriebene Superädifikat samt allem rechtlichen und sachlichen Zubehör, letzteres jedoch nur, soweit es erd-, mauer-, niet- und nagelfest ist, so wie die verkaufende Partei dieses besessen und benützt hat, oder zu benützen und zu besitzen berechtigt war.
Festgestellt wird, dass das Eigentum der verkaufenden Partei am Bauwerk (Superädifikat) sub im A2 Blatt unter 2a zu TZ 526511 990 ersichtlich gemacht und somit verbüchert ist.
III
Der beiderseits vereinbarte Kaufpreis beträgt E 664.520,40 (in Worten: Euro
sechshundertvierundsechzigtausendfünfhundertzwanzig Cent vierzig) zum Stichtag 1.11.2009 und erliegt bereits bei der verkaufenden Partei.
Umsatzsteuer wird keine verrechnet.
IV
Da das Eigentum am Superädifikat und an der Liegenschaft in der Hand der kaufenden Partei
vereinigt wird, geht das Superädifikat unter.
Da das Kaufobjekt bis zum heutigen Tag von der kaufenden Partei als Mieterin ausschließlich genutzt wurde, gilt die Übergabe in den rechtlichen und physischen Besitz der kaufenden
Partei, unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen
der kaufenden Partei aus dem lmmobilienleasingmietvertrag vom 10.1 0.1 988 gemäß Punkt
VIII. des vorliegenden Vertrages mit Stichtag 1 .I1.2009 als erfolgt.
Zu diesem Zeitpunkt gehen Nutzen und Lasten, Gefahr und Zufall in Ansehung des
Kaufobjektes auf die kaufende Partei über.
Für die Verrechnung von Betriebskosten und laufenden Abgaben hinsichtlich des
Kaufgegenstandes wird der 0.a. Stichtag vereinbart.
V
Festgestellt wird, dass im Lastenblatt der gegenständlichen EZ 857 des Grundbuches der
Katastralgemeinde 81209 Steinach wie folgt ein Vorkaufs-bzw. Bestandrecht für die
verkaufende Partei einverleibt ist.
CLNr. 4 a 526511990
BESTANDRECHT auf Gst 87911 bis 2033-07-31 für
TKL II I GrundverwertungsgesellschaftmbH
CLNr. 5 a 526511990
VORKAUFSRECHT auf Gst 87911 bis 2033-07-31 für
TKL III Grundverwertungsgesellschaft mbH
Die verkaufende Partei verpflichtet sich, das Superädifikat geldlastenfrei zu übergeben.
Der kaufenden Partei istlsind die unter COZ la, 2a, 3a angeführte(n) Belastung(en) bekannt
und werden von ihr mit übernommen. Eine Anrechnung auf den Kaufpreis findet nicht statt.
Die verkaufende Partei trägt keine über die Geldlastenfreiheit ihres Eigentumsrechtes
hinausgehenden Gewährleistungsansprüche, Schadenersatzansprüche bzw. Haftungen,
insbesondere keine Haftung für die Beschaffenheit, den Zustand, die Widmung und das
Vorliegen der Benützungsbewilligung oder allenfalls notwendiger Bewilligungen für den Betrieb
der kaufenden Partei, da, wie schon festgehalten, die kaufende Partei das Kaufobjekt seit Fertigstellung als Mieterin ausschließlich genutzt
hat und ihr daher der Zustand, das Ausmaß
und der Umfang des Kaufobjektes bestens bekannt ist. Hinsichtlich des vorzulegenden
Energieausweises wird festgehalten, dass die verkaufende Partei weder für die inhaltliche
Richtigkeit haftet, noch die im Energieausweis beschriebenen technische Qualitäten
ausdrücklich zusichert, sondern die Übergabe des Energieausweises in Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung gem. § 3 EAVG erfolgt und nur informativen Charakter hat.
VI.
Sämtliche Kosten (inkl. der Kosten für die Selbstberechnung der GrESt durch den Notar), Gebühren und Abgaben, mit Ausnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der verkaufenden Partei, die mit der Errichtung dieses Vertrages und seiner bücherlichen Hinterlegung verbunden sind, daher auch die Grunderwerbssteuer, trägt die kaufende Partei. Die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer ist dem Verkäufer fristgerecht schriftlich nachzuweisen (Kopie des Selbstberechnungsvermerks).
VII
Die kaufende Partei ist Deviseninländerin. Die vertretungsbefugten Organe der kaufenden Partei erklären an Eides statt, keine Ausländerin im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes zu sein.
VIII
Sohinerteilt die verkaufende Partei ihre ausdrückliche Einwilligung zur Hinterlegung dieses Kaufvertrages zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes für die Gemeindeverband polytechnischer Lehrgang und Sonderschulen Wipptal ob dem im Punkt I. näher beschriebenen Superädifikat in die Sammlung der gerichtlich zu hinterlegenden Urkunden des Bezirksgerichtes Innsbruck
Weiters erteilt die verkaufende Partei, TKL III Grundverwertungsgesellschaft m.b.H.., ihre ausdrückliche Einwilligung, dass ohne ihr weiteres Wissen und Einvernehmen, jedoch nicht auf ihre Kosten
a) die Löschung des im Lastenblatt der Liegenschaft EZ 857 des Grundbuches der Katastralgemeinde 81209 Steinach unter COZ 4a einverleibten Bestandrechtes zu Gunsten von TKL III Grundverwertungsgesellschaft m.b.H.
b) und die Löschung des im Lastenblatt der Liegenschaft EZ 857 des Grundbuches der Katastralgemeinde 81209 Steinach unter COZ 5a zu Gunsten der TKL III Grundverwertungsgesellschaft m.b.H. einverleibten Vorkaufsrechtes
einverleibt werden kann.
IX.
Dieser Kaufvertrag wird in einer Ausfertigung errichtet, welche die kaufende Partei nach vollständigem Kaufpreiseingang auf dem Konto der verkaufenden Partei im Original erhält. Die verkaufende Partei erhält eine Abschrift.
X
Die kaufende Partei hat das kaufgegenständliche Superädifikat selbst bei der Tiroler
Versicherung unter der Polizze Nr. 341615.654 und Nr. 341615.655 versichert und wird daher
die verkaufende Partei für alle Ansprüche der Tiroler Versicherung in diesem Zusammenhang
schad- und klaglos halten.
Soweit gesetzlich möglich, verzichten die Vertragsparteien auf eine Anfechtung des
gegenständlichen Kaufvertrages, insbesondere auch aus dem Titel der Schadloshaltung
wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes.
Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 934 ABGB hätten die Vertragsparteien den
gegenständlichen Kaufvertrag abgeschlossen.
Im Übrigen herrscht zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen, dass Leistung und Gegenleistung in einem ortsüblichen und angemessenen Verhältnis stehen.